Wie David gegen Goliath kämpfte – und Recht bekam
Das Recht sowie rechtliche und soziale Normen regeln unser gesellschaftliches Zusammenleben. Einer der großen Unterschiede rechtlicher und sozialer Normen liegt darin, dass erstere textlicher Natur sind, d.h. sie sind niedergeschrieben, denn rechtliches Handeln ist an die Arbeit mit Texten gebunden (vgl. Jeand’Heur 1989). Wie bei allen Texten sind auch sie Gegenstand der Auslegung und besitzen somit keine in sich festgelegte Bedeutung; sie erhalten diese immer nur durch Interpretation und im Wechselspiel zu Sachverhalten aus der alltäglichen Welt. Von Lennart Keding
Solche Bedeutungen müssen immer erst erzeugt werden. Hierdurch ist bereits die gewaltige Aufgabe, die der Sprache im Recht auferlegt wird, erkennbar. Sie ist kein einfacher Gegenstand, sondern eine ‚Waffe‘ mit der gegenteilige Interpretationen und Auslegungen aus dem Wege geschlagen werden können, indem konzeptuelle Teilaspekte anders akzentuiert und die eigene Interpretation plausibler dargestellt wird. Linguisten nennen diesen Zusammenhang einen ‚semantischen Kampf‘, den Kampf um Bedeutungen (vgl. Felder 2006). Wenn wir als Bürger_innen die Sprache im Recht in den Blick nehmen, eröffnet sich für uns ein Fenster zum sprachlichen Handeln im Recht; wir können erkennen wie Justitia (Abb. 1) – mit verbundenen Augen und dem Schwert in der Hand – Gerechtigkeit mit Sprache erzeugt.
Justitia in Aktion
Vor einem solchen Kampf um Bedeutungen stand auch der Schüler P.H., als er sich dazu entschloss Klage einzureichen, da er mit nur null Punkten durch seine mündliche Abiturprüfung im Fach Evangelische Religionslehre gefallen war. Seiner Meinung nach sei die Bewertung nicht korrekt erfolgt und er fühlte sich in seinen Rechten verletzt. Er hatte in seinen Vorleistungen zur Prüfung durchaus gute Noten in diesem Fach erhalten; umso größer war dann seine Verwunderung über das erschreckende Ergebnis der 22-minütigen Prüfung. Blicken wir für einen kurzen Moment in den ‚Kampf um Bedeutungen‘ im Prozess und legen das Augenmerk darauf, wie das Gericht und der Angeklagte (in diesem Fall das Landesschulamt) Teilbedeutungen des Konzepts PRÜFUNG benutzen, um das Recht auf ihre Seite zu ziehen (Anführungszeichen „“ zeigen direkte Zitate aus dem Gerichtsurteil an).
Im Fokus der Argumentation des Landesschulamts lag die erbrachte Leistung des Schülers während der Prüfung. Diese enthielt eine „unbeholfene Fachsprache“, „große Lücken“, „unklare Zusammenhänge“ etc. Obwohl die Prüfer wussten, dass mit einem Nicht-Bestehen mit exakt null Punkten die Abiturprüfung als insgesamt nicht bestanden gelten und P.H. damit die Hochschulreife nicht erhalten würde, berieten sie „ganz besonders intensiv“ im vorliegenden Fall und stimmten einstimmig für die extreme Benotung. Ferner hätten die Vorbereitungszeit für die Prüfung sowie die Prüfungsinhalte den Rahmenrichtlinien entsprochen, sodass lediglich ein Fehlverhalten des Prüflings zur schlechten Note führte. Das Landesschulamt fokussierte also Teilaspekte des Konzepts PRÜFUNG, welche die schlechte Leistung und fehlende Kompetenz des Fast-Abiturienten in den Vordergrund rückten.
Das Verwaltungsgericht Magdeburg bewertete diesen Fall anders. Im Fokus lagen hier nicht nur die erbrachten Leistungen, sondern der Sinn und Zweck einer solchen Prüfung sowie die Schwierigkeiten einer akkuraten Benotung eines geisteswissenschaftlichen Faches durch den „hohen Bewertungsspielraum“. Laut Gericht fehle in der Benotung eine „positive Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Prüflings“. Immerhin hatte er die Prüfung angetreten und 22 Minuten lang seine Standpunkte vertreten und damit die Null-Punkte-Hürde bereits übertroffen. Außerdem sahen die Richter es als fragwürdig an, ob eine 20–30-minütige Prüfung überhaupt eine so wichtige „Prognoseentscheidung“ fällen könne, die über den weiteren Werdegang des Schülers entscheide. Der Fall wurde schließlich zu Gunsten des Prüflings entschieden; das Gericht belädt drei Adjektive „rechtswidrig“, „unverhältnismäßig“ und damit „nichtig“ mit den akzentuierten Teilaspekten des Konzepts PRÜFUNG und spricht damit im Namen Justitias dem Schüler ein großes Recht zu: Er soll die Prüfung wiederholen dürfen.
Frischer Wind für Neuerungen
Man sieht: Das Recht und die in ihr lebende Sprache ist mehr als ein bloßer Gegenstand. Verfahren wie das genannte werden tagtäglich verhandelt und erhalten oft erst in Aufregung erzeugenden Momenten Einzug in unser Leben, etwa durch eine verstärkte Medienaufmerksamkeit für solche Fälle. Es muss eine unabdingbare Aufgabe des Bildungssystems sein, solche und ähnliche Aspekte, die auf Sprache und ihrer hohen gesellschaftlichen Relevanz rekurrieren, in fächerübergreifende Bildungsinhalte einzubinden. Außerdem zeigt der Fall: Das Benotungssystem und die Art und Weise, wie im Schulsystem Leistungen von Schüler_innen sowie deren weiterer Lebensweg mitunter verbaut werden können, scheinen ebenfalls Überarbeitungs- bzw. Erweiterungsbedarf zu besitzen. Der vorliegende Fall verdeutlicht aber auch, vor welcher Herausforderung das Bildungssystem hierbei steht. Insbesondere in Fächern, in denen eindeutige Notenzuweisungen reine Auslegungssache sind, wäre es meines Erachtens wünschenswert, alternative Benotungsskalen und Leistungsnachweise einzubringen, sodass sich solche Fälle nicht wiederholen.
Lennart Keding
Heidelberg School of Education
Literatur
Aktenzeichen des Urteils (unveröffentlicht): 7 A 645/13 MD.
Jeand’Heur, Bernd (1989): Sprachliches Referenzverhalten bei der juristischen Entscheidungstätigkeit. Berlin.
Felder, Ekkehard (2006): Semantische Kämpfe. Macht und Sprache in den Wissenschaften. Berlin.
Weitere Links zur Berichterstattung zum Fall
http://www.jetzt.de/interview/urteil-recht-auf-versagen-im-abitur
http://www.volksstimme.de/sachsen-anhalt/abitur-pruefling-erstreitet-recht-auf-versagen
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Autor/in (28. Juni 2016). Wie David gegen Goliath kämpfte – und Recht bekam. Fokus Lehrerbildung. Abgerufen am 8. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/ppmo